(Vorläufige) Eigenverwaltung / Insolvenzplan

Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans

gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
The Social Chain AG
Berlin – Schuldnerin –

Amtsgericht Charlottenburg – Geschäfts-Nr. 36t IN 4403/23 –

Planverfasser: The Social Chain AG, vertreten durch
Prof. Dr. Gerrit Hölzle | Dr. Thorsten Bieg

planvorlageberechtigt gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 InsO

Bremen/Berlin, 09. Juni 2026

Wichtiger Hinweis
Diese Zusammenfassung gibt den wesentlichen Inhalt des verfahrensbeendenden Insol-venzplans der The Social Chain AG gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO in gedrängter Form wieder. Sie ersetzt nicht die Lektüre des vollständigen Insolvenzplans, der in der Geschäfts-stelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden kann und jedem Beteiligten auf Anfrage übersandt wird. Maßgeblich ist ausschließlich der vollständige Insolvenzplan mit seinen Anlagen. Im Widerspruchsfall geht der vollständige Insolvenzplan vor.

I. Verfahrensstand und Ausgangslage

Die The Social Chain AG (WKN A1YC99, ISIN DE000A1YC996) ist börsennotierte Holdinggesellschaft der vormaligen TSC-Unternehmensgruppe. Das Insolvenzverfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 36t IN 4403/23 als Eigenverwaltungsverfahren mit Sachwalterbestellung geführt.

Die operative Beteiligungsstruktur ist weitgehend abgewickelt. Der größte operative Teilkonzern (DS-Gruppe/TSCDS) sowie die Beteiligung an der KoRo Handels GmbH wurden veräußert. Noch ausstehend sind: (i) Einzug des Kaufpreises aus dem Verkauf der Aktien an der TSCG AG (EUR 35.000,00); (ii) gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung von Vorstandshaftungs- und Anfechtungsansprüchen in geschätztem Nominalvolumen von bis zu EUR 3,0 Mio.; (iii) Realisierung des in der Börsennotierung der Gesellschaft verkörperten immateriellen Wertes.

Dieser Vermögenswert zu (iii) ist ausschließlich durch den vorliegenden Insolvenzplan realisierbar. In der regulären Liquidation würde die Gesellschaft nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG kraft Gesetzes gelöscht und die Börsennotierung ginge ersatzlos unter.

II. Art und Ziele des Insolvenzplans

Der Insolvenzplan ist als verfahrensbeendender Insolvenzplan im Sinne des § 258 InsO ausgestaltet und verfolgt drei Hauptziele:

Wertrealisierung Börsennotierung: Übertragung des vollständig entschuldeten börsennotierten Gesellschaftsmantels auf den Investor gegen Zahlung des Investorbeitrags in Höhe von EUR 255.000,00.
Gläubigerbefriedigung: Schnellstmögliche Auszahlung einer variablen Einmalquote (Sofortquote) und nachgelagerter Planquoten (Planquote I und II) aus dem realisierten und noch zu realisierenden Vermögen.
Fortführung: Fortsetzung der Gesellschaft als Rechtsträger unter neuem Alleinaktionär (Investor) und Erhalt der Börsennotierung, jedoch keine Beteiligung der Gläubiger an dem künftigen Wirtschaften der Gesellschaft.

III. Investor

Die Schuldnerin hat ein verbindliches Angebot der MERIDIANA Capital Markets SE, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 182976) vorliegen. Der Investor bietet für den börsennotierten Gesellschaftsmantel einen Investorbeitrag in Höhe von EUR 255.000,00, der ausschließlich der Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht und in die Insolvenzmasse einfließt.

Die Investorenvereinbarung (ANLAGE A) VIII. 5) enthält die Verpflichtungserklärung des Investors gemäß § 230 Abs. 3 InsO. Die Übernahme des Angebots ist befristet; eine zeitnahe Herbeiführung der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses ist daher im Interesse aller Beteiligten geboten.

IV. Gläubigerbefriedigung – Quotensystem

1. Grundstruktur der Gesamtquote

Die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) erhalten eine variabel berechnete Gesamtquote, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt:

Sofortquote: Auszahlung binnen 60 Tagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Treuhänder. Berechnungsgrundlage: liquider Massebestand zuzüglich Investorbeitrag, abzüglich Verfahrenskosten (§ 54 InsO) und sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sowie der gebildeten Rücklagen und Rückstellungen, dividiert durch die Summe der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO).
Planquote I: Ausschüttung nach vollständiger Realisierung noch nicht liquidierter Vermögensgegenstände, insbesondere nach Einzug der Haftungs- und Anfechtungsansprüche gegen frühere Organe (geschätztes Nominalvolumen: bis zu EUR 3,0 Mio.).
Planquote II: Ausschüttung freiwerdender Rücklagen und Rückstellungen, sobald rechtssicher feststeht, dass diese nicht mehr benötigt werden.

Die drei Bestandteile bilden zusammen eine rechtliche Einmalquote. Die Befriedigungsaussichten der Gläubiger hängen nicht vom unternehmerischen Erfolg des Investors ab; die Quote speist sich ausschließlich aus dem bei Verfahrensbeendigung vorhandenen Vermögen, weshalb sie trotz der auf verschiedene Tranchen aufgeteilten Auszahlung rechtlich als Einmalquote bezeichnet wird.

2. Vorläufiges Insolvenzergebnis

Das vorläufige Insolvenzergebnis per Stichtag 31. Januar 2026 (nach Absonderungsrechten und wesentlichen Masseverbindlichkeiten, vor Verfahrenskosten) beläuft sich auf EUR 3.022.492,62. Zuzüglich des Investorbeitrags (EUR 255.000,00) ergibt sich ein für die Sofortquotenberechnung maßgebliches vorläufiges Insolvenzergebnis von jedenfalls EUR 3.277.492,62. Eine Quotengarantie enthält der Insolvenzplan nicht; die konkreten Variablen werden erst im Erörterungs- und Abstimmungstermin verbindlich festgeschrieben. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin wird die Schuldnerin ein Quotenschema zu Protokoll reichen, aus dem sich die maßgeblichen Werte für die Ermittlung jedenfalls der Sofortquote ergeben, so dass die Gläubiger im Termin größtmögliche Transparenz in Bezug auf die Quotenerwartung erhalten.

3. Gläubigerbesserstellung gegenüber der Regelabwicklung

In der Regelabwicklung ohne Insolvenzplan würde die Schuldnerin liquidiert und die Börsennotierung ginge ersatzlos unter. Der Investorbeitrag (EUR 255.000,00) könnte nicht realisiert werden. Der Insolvenzplan gewährleistet, dass sämtliche Vermögenswerte identisch realisiert und verteilt werden wie in der Regelabwicklung; zusätzlich wird der ausschließlich planbedingte Vorteil (Investorbeitrag) von EUR 255.000,00 realisiert (Verbesserung der Befriedigungsaussichten um ca. 8,44 Prozentpunkte bezogen auf das vorläufige Insolvenzergebnis).

V. Treuhänder

Zur Ermöglichung der vollständigen Entschuldung der Gesellschaft und zur Sicherstellung der Gläubigerbefriedigung wird das gesamte der Gläubigerbefriedigung dienende Vermögen der Schuldnerin (liquide Mittel, ausstehende Forderungen, Haftungs- und Anfechtungsansprüche, Investorbeitrag) mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses fiduziarisch zu Vollrecht auf den bisherigen Sachwalter als künftigen Treuhänder übertragen (§ 228 Satz 1 InsO). Rechtsgrundlage ist der als ANLAGE A) I. 2. b) beigefügte Treuhandvertrag (§ 230 Abs. 3 InsO). Diese Konstruktion hat der BGH ausdrücklich als zulässig anerkannt (Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 49/17, ZIP 2018, 1141).

Der Treuhänder ist beauftragt und ermächtigt, die übertragenen Vermögenswerte im wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger zu realisieren, die Insolvenztabelle fortzuführen, Quotenausschüttungen vorzunehmen und Anfechtungs- sowie Haftungsansprüche zu verfolgen. Seine Befugnisse gehen deutlich über eine förmliche Planüberwachung (§ 260 InsO) hinaus; eine solche ist nicht angeordnet. Der Treuhänder berichtet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens jährlich über den Fortgang.

Die Vergütung des Treuhänders richtet sich nach den Grundsätzen der InsVV für einen Insolvenzverwalter (§ 315 BGB); jeder Gläubiger kann eine gerichtliche Festsetzung beantragen.

VI. Entschuldung der Gesellschaft (Gläubigerverzicht)

Mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses erlassen (§ 397 BGB) sämtliche Gläubiger der Gruppen 1 und 2 (zur Gruppenbildung s. sogleich Tz. VIII.) der Schuldnerin ihre sämtlichen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) – unbedingt und unwiderruflich. An die Stelle der erlassenen Forderungen tritt ein Anspruch gegen den Treuhänder auf Zahlung der variablen Insolvenzquote aus dem auf ihn übergegangenen Vermögen.

Der Erlass ist in Höhe der tatsächlich fällig werdenden Quotenzahlungen auflösend bedingt. Für nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) verbleibt es bei der Erlasswirkung des § 225 Abs. 1 InsO (keine Quotenzahlung).

VII. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (§§ 217 Abs. 1 S. 2, 225a Abs. 3 InsO)

Der Insolvenzplan enthält folgende gesellschaftsrechtliche Regelungen, die mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses formwirksam werden (§ 254a Abs. 2 InsO):

Übertragung aller Aktien: Sämtliche 15.755.343 auf den Namen lautenden Stückaktien am gesamten Grundkapital (EUR 15.755.343,00) gehen auf den Investor (MERIDIANA Capital Markets SE) über. Die Abwicklung erfolgt über Clearstream auf das Depot des Investors bei der Sylter Bank eG. Der Entzug der Aktien erfolgt gegenüber den Alt-Aktionären entschädigungslos.
Fortsetzungsbeschluss: Die durch Verfahrenseröffnung aufgelöste Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) wird aufschiebend bedingt auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO fortgesetzt (§ 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG).
Satzungsneufassung (ANLAGE B) II. 1. d)): Vollständige Neufassung der Satzung; Aufhebung bestehender bedingter und genehmigter Kapitalien; Einführung des genehmigten Kapitals 2026 (bis zu EUR 7.536.319,00); neuer Firmenname: TWM Defense AG.
Organ-Neubestellung: Abberufung der Insolvenzvorstände (Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Dr. Thorsten Bieg) mit Aufhebungswirkung; neuer Vorstand: Rolands Seļakovs. Neuer Aufsichtsrat: Renars Cupruns, Ruta Kretaine, Jens Weiland.
Wirtschaftsjahr: Umstellung auf das Kalenderjahr; laufendes Rumpfwirtschaftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres der Planrechtskraft.

VIII. Gläubigergruppen (§ 222 InsO)

Gruppe 1: Sämtliche nicht nachrangigen, ungesicherten Gläubiger mit Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Rechtsgrund im Rang des § 38 InsO (insbesondere Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger, Agentur für Arbeit).
Gruppe 2: Sämtliche übrigen nicht nachrangigen, ungesicherten Gläubiger im Rang des § 38 InsO (insbesondere privatrechtliche Gläubiger und Kapitalmarktgläubiger).
Gruppe 3 (Anteilseigner): Sämtliche Aktionäre der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses.

Absonderungsberechtigte Gläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden nicht als eigene Gruppe beteiligt. Für nachrangige Forderungen gilt die Erlasswirkung des § 225 Abs. 1 InsO.

IX. Anfechtungs- und Haftungsansprüche (Sonderaktiva)

Sämtliche Ansprüche der Schuldnerin aus insolvenzrechtlicher Anfechtung (§§ 129 ff. InsO) und aus gesellschaftsrechtlicher sowie sonstiger Haftung gegen frühere Organe (insbesondere §§ 93 AktG, 15a, 15b InsO, 823 BGB) werden an den Treuhänder fiduziarisch abgetreten. Der Treuhänder macht diese Ansprüche in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Gläubiger, geltend und ist zum Abschluss von Vergleichen nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.

Der Sachwalter schätzt das Nominalvolumen dieser Ansprüche auf bis zu EUR 3,0 Mio. Etwaige Erlöse fließen als Planquote I an die Gläubiger. Für bereits rechtshängige Anfechtungsstreitigkeiten gilt § 259 Abs. 3 InsO.

X. Nachmeldungen und Verfahrensregeln

Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin noch nicht angemeldet haben, verlieren hierdurch nicht ihre materiellen Teilhaberechte. Die Nachmeldefrist richtet sich nach § 259b InsO. Der Treuhänder führt die Insolvenztabelle ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort und nimmt Prüfungstermine im schriftlichen Verfahren vor.

XI. Minderheitenschutz und Planvollzugssicherung

Zur Sicherung des sofortigen Planvollzugs enthält der Insolvenzplan Rückstellungen gemäß § 251 Abs. 3 InsO (Minderheitenschutz) und § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO (Schadensersatz bei Beschwerderückweisung). Deren Höhe wird im Erörterungs- und Abstimmungstermin verbindlich festgesetzt. Freiwerdende Rückstellungsbeträge werden als Planquote II an die Gläubiger ausgezahlt; eine Rückzahlung an die Schuldnerin ist ausgeschlossen. Ansprüche aus diesen Rückstellungen sind binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses geltend zu machen (Ausschlussfrist).

XII. Übersicht der Anlagen

ANLAGE A) I. 2. b) - Treuhandvereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Sachwalter (als künftigem Treuhänder) gemäß § 230 Abs. 3 InsO

ANLAGE A) VIII. 5 - Investorenvereinbarung (notarielle Vereinbarung mit dem Investor MERIDIANA Capital Markets SE) einschließlich Verpflichtungserklärung gemäß § 230 Abs. 3 InsO zur Übernahme sämtlicher Aktien gegen EUR 255.000,00

ANLAGE B.I. - Verzeichnis der Gläubiger mit namentlicher Erfassung (Mitglieder der Gläubigergruppen), soweit bisher erfasst und nicht nachrangige Insolvenzforderungen

ANLAGE B) II. 1. d) - Satzung der TWM Defense AG (Neufassung)

XIII. Wichtige Hinweise für Gläubiger

Das Gericht wird einen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) anberaumen, zu dem alle Beteiligten geladen werden. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin können Regelungen des Insolvenzplans auf Grundlage der Erörterung noch geändert werden (§ 240 InsO); über den gegebenenfalls geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

Gemäß §§ 254, 254b InsO gelten die Regelungen dieses Insolvenzplans für alle Beteiligten – also auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben. Gläubiger, Sicherungsrechtsinhaber oder Arbeitnehmer, die sich im Gläubigerverzeichnis (ANLAGE B.I.) nicht wiederfinden, werden gebeten, sich unverzüglich an den Vorstand oder den Sachwalter zu wenden.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle | Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Obernstr. 2–12, 28195 Bremen | ghoelzle@goerg.de | Tel.: +49 (0)421 – 32 26 49-0

– Diese Zusammenfassung wurde gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO erstellt. Maßgeblich ist ausschließlich der vollständige Insolvenzplan. –


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Beschluss der Anleihegläubiger in der Anleihegläubigerversammlung

Amtsgericht Charlottenburg, 06.11.2023

36t IN 4403/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 128790
-- Schuldnerin --

Beschluss der Anleihegläubiger in der Anleihegläubigerversammlung gemäß § 19 SchVG vom 06.11.2023 zu der von der The Social Chain AG ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7):

Die Dentons Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ziegenhagen wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der von der Schuldnerin emittierten Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) bestellt.


Anleihegläubigerversammlung

06.11.2023
The Social Chain AG
Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 128790
-- Schuldnerin --

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.10.2023 beschlossen (Az.: 36t IN 4403/23):

Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die Anleihegläubiger der von der The Social Chain AG ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) (im Folgenden: die „Anleihe '')

Das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - beruft hiermit gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) vom 31.07.2009 (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009) eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger der von der The Social Chain AG (die „Emittentin") ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) ein, und zwar auf

Montag, den 06.11.2023
um 10.30 Uhr,
(Einlass ab 09:30 Uhr)
Saal 119/120, 1. Stock,
14057 Berlin,
Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

I. Tagesordnung


Kurzbericht (ohne Beschlussfassung) der eigenverwaltenden Schuldnerin und des Sachwalters zum laufenden Insolvenzverfahren.


Wahl eines gemeinsamen Vertreters Erörterung und Beschlussfassung über Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7).

Erläuterung: Die Gläubiger der Wandelanleihe können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Wandelanleihe bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.

II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise


  1. Die Gläubigerversammlung gemäß§ 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. lnsO.

  2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.


  1. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Wandelanleihe teil.

  1. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen.

Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an der Wandelanleihe nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Wandelanleihe und einen Nennbetrag in Euro ausweisen.

Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltene Wandelanleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden. Dieser Nachweis ist am Tag der Anleihegläubigerversammlung im Original vorzulegen.


  1. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.

  1. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.

III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.

IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

V. Anmeldung zur Gläubigerversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung des Teilnahme- und Stimmrechts werden die Anleihegläubiger aber gleichwohl gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts beim Sachwalter Rechtsanwalt Friedemann Schade bis zum 03.11.2023, durch Übersendung der vorstehenden unter II aufgeführten, zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigten Unterlagen anzumelden:

Anleihe-TSCAG@brl.de
oder Fax: 030-56 55 56 133

Da die Registrierung aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten (Einlass am Tag der Versammlung ab 09:30 Uhr).

VI. Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters

Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit; dieser zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, die gemäß § 53 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berichtigen wären (BGH, Beschluss vom 12.01.2017, AZ: IX ZR 87/16).

Eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.10.2023 finden Sie in der Anlage.


Informationen
06.11.2023
Beginn: 10:30 h
Ort: Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Saal 119/120, 1. Stock
Ansprechpartner: Friedemann Schade, Sachwalter



FAQ zur Eigenverwaltung der Social Chain AG

Die Social Chain AG befindet sich derzeit in einem Eigenverwaltungsverfahren. Was bedeutet das?
Die Social Chain AG hat am 25. Juli 2023 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen und die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Die Eigenverwaltung ist ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren, mit dem die Gesellschaft beabsichtigt, die bereits angestoßene Reorganisation der Unternehmensgruppe geordnet fortzusetzen.

Wie lange wird das Verfahren dauern?
Die Gesellschaft befindet sich derzeit in einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren, das in der Regel drei Monate dauert. Im Anschluss dessen wird das zuständige Amtsgericht das Verfahren dann eröffnen. Wie lange genau das Verfahren dauern wird, können wir nicht beantworten, wir gehen aber davon aus, dass das Verfahren nach der Eröffnung noch erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird.

Wie wird sich die Social Chain AG in der Zukunft aufstellen? Und was bedeutet das für die Aktionäre?
Der Vorstand der Social Chain AG hat nach der gerichtlichen Bestätigung der vorläufigen Eigenverwaltung inzwischen einen geordneten M&A-Prozess eingeleitet. Ziel dieser Maßnahme ist es, die beste Sanierungs- und Verwertungsoption für die Gläubigerinnen und Gläubiger der Social Chain AG zu ermitteln. Die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger haben insolvenzrechtlich Vorrang vor den Interessen der Aktionäre. Die Investorensuche fokussiert sich insbesondere auf die DS Gruppe als werthaltigste Beteiligung innerhalb des Social Chain-Konzerns.

Was wird in den kommenden Wochen passieren?
In dem neutralen und wettbewerbsoffenen Prozess soll ermittelt werden, ob Investorenlösungen für die Gläubigerinnen und Gläubiger der Social Chain AG die bestmögliche Sanierungs- oder Verwertungsoption darstellen. Dieser Prozess wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Erste Gespräche mit Interessenten wurden bereits geführt und zeigen ein nachhaltiges Interesse an der DS Gruppe als Ganzes. Die DS Gruppe ist personell, räumlich und organisatorisch eigenständig.

Wer wird den M&A-Prozess durchführen?
In Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem gerichtlich bestellten vorläufigen Sachwalter ist die weltweit tätige Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte mit dem M&A-Prozess beauftragt.

Welche Rolle hat ein vorläufiger Sachwalter?
Das Amtsgericht hat per Beschluss den Berliner Rechtsanwalt Friedemann Schade von der Kanzlei BRL zum vorläufigen Sachwalter der Social Chain AG bestellt. Dessen Aufgabe wird es sein, das gesamte Eigenverwaltungsverfahren im gerichtlichen Auftrag zu überwachen und die Interessen aller Gläubiger zu wahren.

Wie können Sie das Eigenverwaltungsverfahren dann finanzieren?
Das Verfahren und damit das vorläufige Fortbestehen sowie die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer eventuellen Sanierung der Social Chain AG wurde möglich, nachdem sich Ralf Dümmel und die Altgesellschafter der DS Gruppe kurzfristig bereit erklärt haben, die Eigenverwaltung des Unternehmens mit einem Massedarlehen in erheblicher Höhe zu finanzieren.

Was bedeutet das Insolvenzverfahren für mich als Aktionär?
Die Gesellschaft befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren, weil sie nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Da eine Bedienung des Eigenkapitals erst erfolgen kann, wenn sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt sind, folgt hieraus, dass das Eigenkapital nach aktuellem Stand wirtschaftlich wertlos ist.

Wie wahrscheinlich ist das?
Aktuell ist es zu früh, eine belastbare Aussage dazu zu treffen. Erfahrungsgemäß ist es aber in der Regel so, dass Aktionären im Falle der Insolvenz einer Gesellschaft ein Totalverlust droht. Das ist das unternehmerische Risiko, das Aktionäre in einer solchen Situation tragen.

Bin ich als Aktionär Gläubiger des Unternehmens?
Als Gesellschafter tragen Aktionäre die Risiken eines Eigenkapitalgebers. Das heißt: Aktionäre sind in der Insolvenz einer Aktiengesellschaft keine Gläubiger – auch wenn sie dem Unternehmen mit der Zeichnung der Aktien Kapital gegeben haben. Sie erhalten deshalb erst eine Auszahlung, wenn die Forderungen aller Massegläubiger und Insolvenzgläubiger und die Verfahrenskosten bezahlt worden sind.

Was ist jetzt mit meinen Aktien? Wird es jetzt ein Delisting geben?
Der Insolvenzantrag führt nicht automatisch zum Delisting der Aktiengesellschaft. Es ist also weiterhin möglich, Aktien einer insolventen Gesellschaft zu handeln.

Wir haben gehört, dass kürzlich jemand eine große Anzahl von Aktien der Social Chain AG erworben haben soll. Was steckt dahinter?
Aktien der Social Chain AG können auch weiterhin gehandelt werden. Fragen zu individuellen Käufen und Verkäufen von Aktien können wir nicht beantworten.

Warum gibt es keine weiteren Informationen?
Die Social Chain AG befindet sich derzeit in einem vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren und hat inzwischen einen geordneten M&A-Prozess eingeleitet. Sobald es relevante und berichtspflichtige Neuigkeiten für die Aktionäre im Prozess gibt, wird die Social Chain AG darüber informieren.