in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
The Social Chain AG
Berlin – Schuldnerin –
Amtsgericht Charlottenburg – Geschäfts-Nr. 36t IN 4403/23 –
Planverfasser: The Social Chain AG, vertreten durch
Prof. Dr. Gerrit Hölzle | Dr. Thorsten Bieg
planvorlageberechtigt gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 InsO
Bremen/Berlin, 09. Juni 2026
Wichtiger Hinweis
Diese Zusammenfassung gibt den wesentlichen Inhalt des verfahrensbeendenden Insol-venzplans der The Social Chain AG gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO in gedrängter Form wieder. Sie ersetzt nicht die Lektüre des vollständigen Insolvenzplans, der in der Geschäfts-stelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden kann und jedem Beteiligten auf Anfrage übersandt wird. Maßgeblich ist ausschließlich der vollständige Insolvenzplan mit seinen Anlagen. Im Widerspruchsfall geht der vollständige Insolvenzplan vor.
I. Verfahrensstand und Ausgangslage
Die The Social Chain AG (WKN A1YC99, ISIN DE000A1YC996) ist börsennotierte Holdinggesellschaft der vormaligen TSC-Unternehmensgruppe. Das Insolvenzverfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 36t IN 4403/23 als Eigenverwaltungsverfahren mit Sachwalterbestellung geführt.
Die operative Beteiligungsstruktur ist weitgehend abgewickelt. Der größte operative Teilkonzern (DS-Gruppe/TSCDS) sowie die Beteiligung an der KoRo Handels GmbH wurden veräußert. Noch ausstehend sind: (i) Einzug des Kaufpreises aus dem Verkauf der Aktien an der TSCG AG (EUR 35.000,00); (ii) gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung von Vorstandshaftungs- und Anfechtungsansprüchen in geschätztem Nominalvolumen von bis zu EUR 3,0 Mio.; (iii) Realisierung des in der Börsennotierung der Gesellschaft verkörperten immateriellen Wertes.
Dieser Vermögenswert zu (iii) ist ausschließlich durch den vorliegenden Insolvenzplan realisierbar. In der regulären Liquidation würde die Gesellschaft nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG kraft Gesetzes gelöscht und die Börsennotierung ginge ersatzlos unter.
II. Art und Ziele des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan ist als verfahrensbeendender Insolvenzplan im Sinne des § 258 InsO ausgestaltet und verfolgt drei Hauptziele:
Wertrealisierung Börsennotierung: Übertragung des vollständig entschuldeten börsennotierten Gesellschaftsmantels auf den Investor gegen Zahlung des Investorbeitrags in Höhe von EUR 255.000,00.
Gläubigerbefriedigung: Schnellstmögliche Auszahlung einer variablen Einmalquote (Sofortquote) und nachgelagerter Planquoten (Planquote I und II) aus dem realisierten und noch zu realisierenden Vermögen.
Fortführung: Fortsetzung der Gesellschaft als Rechtsträger unter neuem Alleinaktionär (Investor) und Erhalt der Börsennotierung, jedoch keine Beteiligung der Gläubiger an dem künftigen Wirtschaften der Gesellschaft.
III. Investor
Die Schuldnerin hat ein verbindliches Angebot der MERIDIANA Capital Markets SE, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 182976) vorliegen. Der Investor bietet für den börsennotierten Gesellschaftsmantel einen Investorbeitrag in Höhe von EUR 255.000,00, der ausschließlich der Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht und in die Insolvenzmasse einfließt.
Die Investorenvereinbarung (ANLAGE A) VIII. 5) enthält die Verpflichtungserklärung des Investors gemäß § 230 Abs. 3 InsO. Die Übernahme des Angebots ist befristet; eine zeitnahe Herbeiführung der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses ist daher im Interesse aller Beteiligten geboten.
IV. Gläubigerbefriedigung – Quotensystem
1. Grundstruktur der Gesamtquote
Die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) erhalten eine variabel berechnete Gesamtquote, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt:
Sofortquote: Auszahlung binnen 60 Tagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Treuhänder. Berechnungsgrundlage: liquider Massebestand zuzüglich Investorbeitrag, abzüglich Verfahrenskosten (§ 54 InsO) und sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sowie der gebildeten Rücklagen und Rückstellungen, dividiert durch die Summe der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO).
Planquote I: Ausschüttung nach vollständiger Realisierung noch nicht liquidierter Vermögensgegenstände, insbesondere nach Einzug der Haftungs- und Anfechtungsansprüche gegen frühere Organe (geschätztes Nominalvolumen: bis zu EUR 3,0 Mio.).
Planquote II: Ausschüttung freiwerdender Rücklagen und Rückstellungen, sobald rechtssicher feststeht, dass diese nicht mehr benötigt werden.
Die drei Bestandteile bilden zusammen eine rechtliche Einmalquote. Die Befriedigungsaussichten der Gläubiger hängen nicht vom unternehmerischen Erfolg des Investors ab; die Quote speist sich ausschließlich aus dem bei Verfahrensbeendigung vorhandenen Vermögen, weshalb sie trotz der auf verschiedene Tranchen aufgeteilten Auszahlung rechtlich als Einmalquote bezeichnet wird.
2. Vorläufiges Insolvenzergebnis
Das vorläufige Insolvenzergebnis per Stichtag 31. Januar 2026 (nach Absonderungsrechten und wesentlichen Masseverbindlichkeiten, vor Verfahrenskosten) beläuft sich auf EUR 3.022.492,62. Zuzüglich des Investorbeitrags (EUR 255.000,00) ergibt sich ein für die Sofortquotenberechnung maßgebliches vorläufiges Insolvenzergebnis von jedenfalls EUR 3.277.492,62. Eine Quotengarantie enthält der Insolvenzplan nicht; die konkreten Variablen werden erst im Erörterungs- und Abstimmungstermin verbindlich festgeschrieben. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin wird die Schuldnerin ein Quotenschema zu Protokoll reichen, aus dem sich die maßgeblichen Werte für die Ermittlung jedenfalls der Sofortquote ergeben, so dass die Gläubiger im Termin größtmögliche Transparenz in Bezug auf die Quotenerwartung erhalten.
3. Gläubigerbesserstellung gegenüber der Regelabwicklung
In der Regelabwicklung ohne Insolvenzplan würde die Schuldnerin liquidiert und die Börsennotierung ginge ersatzlos unter. Der Investorbeitrag (EUR 255.000,00) könnte nicht realisiert werden. Der Insolvenzplan gewährleistet, dass sämtliche Vermögenswerte identisch realisiert und verteilt werden wie in der Regelabwicklung; zusätzlich wird der ausschließlich planbedingte Vorteil (Investorbeitrag) von EUR 255.000,00 realisiert (Verbesserung der Befriedigungsaussichten um ca. 8,44 Prozentpunkte bezogen auf das vorläufige Insolvenzergebnis).
V. Treuhänder
Zur Ermöglichung der vollständigen Entschuldung der Gesellschaft und zur Sicherstellung der Gläubigerbefriedigung wird das gesamte der Gläubigerbefriedigung dienende Vermögen der Schuldnerin (liquide Mittel, ausstehende Forderungen, Haftungs- und Anfechtungsansprüche, Investorbeitrag) mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses fiduziarisch zu Vollrecht auf den bisherigen Sachwalter als künftigen Treuhänder übertragen (§ 228 Satz 1 InsO). Rechtsgrundlage ist der als ANLAGE A) I. 2. b) beigefügte Treuhandvertrag (§ 230 Abs. 3 InsO). Diese Konstruktion hat der BGH ausdrücklich als zulässig anerkannt (Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 49/17, ZIP 2018, 1141).
Der Treuhänder ist beauftragt und ermächtigt, die übertragenen Vermögenswerte im wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger zu realisieren, die Insolvenztabelle fortzuführen, Quotenausschüttungen vorzunehmen und Anfechtungs- sowie Haftungsansprüche zu verfolgen. Seine Befugnisse gehen deutlich über eine förmliche Planüberwachung (§ 260 InsO) hinaus; eine solche ist nicht angeordnet. Der Treuhänder berichtet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens jährlich über den Fortgang.
Die Vergütung des Treuhänders richtet sich nach den Grundsätzen der InsVV für einen Insolvenzverwalter (§ 315 BGB); jeder Gläubiger kann eine gerichtliche Festsetzung beantragen.
VI. Entschuldung der Gesellschaft (Gläubigerverzicht)
Mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses erlassen (§ 397 BGB) sämtliche Gläubiger der Gruppen 1 und 2 (zur Gruppenbildung s. sogleich Tz. VIII.) der Schuldnerin ihre sämtlichen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) – unbedingt und unwiderruflich. An die Stelle der erlassenen Forderungen tritt ein Anspruch gegen den Treuhänder auf Zahlung der variablen Insolvenzquote aus dem auf ihn übergegangenen Vermögen.
Der Erlass ist in Höhe der tatsächlich fällig werdenden Quotenzahlungen auflösend bedingt. Für nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) verbleibt es bei der Erlasswirkung des § 225 Abs. 1 InsO (keine Quotenzahlung).
VII. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (§§ 217 Abs. 1 S. 2, 225a Abs. 3 InsO)
Der Insolvenzplan enthält folgende gesellschaftsrechtliche Regelungen, die mit Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses formwirksam werden (§ 254a Abs. 2 InsO):
Übertragung aller Aktien: Sämtliche 15.755.343 auf den Namen lautenden Stückaktien am gesamten Grundkapital (EUR 15.755.343,00) gehen auf den Investor (MERIDIANA Capital Markets SE) über. Die Abwicklung erfolgt über Clearstream auf das Depot des Investors bei der Sylter Bank eG. Der Entzug der Aktien erfolgt gegenüber den Alt-Aktionären entschädigungslos.
Fortsetzungsbeschluss: Die durch Verfahrenseröffnung aufgelöste Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) wird aufschiebend bedingt auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO fortgesetzt (§ 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG).
Satzungsneufassung (ANLAGE B) II. 1. d)): Vollständige Neufassung der Satzung; Aufhebung bestehender bedingter und genehmigter Kapitalien; Einführung des genehmigten Kapitals 2026 (bis zu EUR 7.536.319,00); neuer Firmenname: TWM Defense AG.
Organ-Neubestellung: Abberufung der Insolvenzvorstände (Prof. Dr. Gerrit Hölzle, Dr. Thorsten Bieg) mit Aufhebungswirkung; neuer Vorstand: Rolands Seļakovs. Neuer Aufsichtsrat: Renars Cupruns, Ruta Kretaine, Jens Weiland.
Wirtschaftsjahr: Umstellung auf das Kalenderjahr; laufendes Rumpfwirtschaftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres der Planrechtskraft.
VIII. Gläubigergruppen (§ 222 InsO)
Gruppe 1: Sämtliche nicht nachrangigen, ungesicherten Gläubiger mit Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Rechtsgrund im Rang des § 38 InsO (insbesondere Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger, Agentur für Arbeit).
Gruppe 2: Sämtliche übrigen nicht nachrangigen, ungesicherten Gläubiger im Rang des § 38 InsO (insbesondere privatrechtliche Gläubiger und Kapitalmarktgläubiger).
Gruppe 3 (Anteilseigner): Sämtliche Aktionäre der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses.
Absonderungsberechtigte Gläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) werden nicht als eigene Gruppe beteiligt. Für nachrangige Forderungen gilt die Erlasswirkung des § 225 Abs. 1 InsO.
IX. Anfechtungs- und Haftungsansprüche (Sonderaktiva)
Sämtliche Ansprüche der Schuldnerin aus insolvenzrechtlicher Anfechtung (§§ 129 ff. InsO) und aus gesellschaftsrechtlicher sowie sonstiger Haftung gegen frühere Organe (insbesondere §§ 93 AktG, 15a, 15b InsO, 823 BGB) werden an den Treuhänder fiduziarisch abgetreten. Der Treuhänder macht diese Ansprüche in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Gläubiger, geltend und ist zum Abschluss von Vergleichen nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
Der Sachwalter schätzt das Nominalvolumen dieser Ansprüche auf bis zu EUR 3,0 Mio. Etwaige Erlöse fließen als Planquote I an die Gläubiger. Für bereits rechtshängige Anfechtungsstreitigkeiten gilt § 259 Abs. 3 InsO.
X. Nachmeldungen und Verfahrensregeln
Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin noch nicht angemeldet haben, verlieren hierdurch nicht ihre materiellen Teilhaberechte. Die Nachmeldefrist richtet sich nach § 259b InsO. Der Treuhänder führt die Insolvenztabelle ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort und nimmt Prüfungstermine im schriftlichen Verfahren vor.
XI. Minderheitenschutz und Planvollzugssicherung
Zur Sicherung des sofortigen Planvollzugs enthält der Insolvenzplan Rückstellungen gemäß § 251 Abs. 3 InsO (Minderheitenschutz) und § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO (Schadensersatz bei Beschwerderückweisung). Deren Höhe wird im Erörterungs- und Abstimmungstermin verbindlich festgesetzt. Freiwerdende Rückstellungsbeträge werden als Planquote II an die Gläubiger ausgezahlt; eine Rückzahlung an die Schuldnerin ist ausgeschlossen. Ansprüche aus diesen Rückstellungen sind binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses geltend zu machen (Ausschlussfrist).
XII. Übersicht der Anlagen
ANLAGE A) I. 2. b) - Treuhandvereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem Sachwalter (als künftigem Treuhänder) gemäß § 230 Abs. 3 InsO
ANLAGE A) VIII. 5 - Investorenvereinbarung (notarielle Vereinbarung mit dem Investor MERIDIANA Capital Markets SE) einschließlich Verpflichtungserklärung gemäß § 230 Abs. 3 InsO zur Übernahme sämtlicher Aktien gegen EUR 255.000,00
ANLAGE B.I. - Verzeichnis der Gläubiger mit namentlicher Erfassung (Mitglieder der Gläubigergruppen), soweit bisher erfasst und nicht nachrangige Insolvenzforderungen
ANLAGE B) II. 1. d) - Satzung der TWM Defense AG (Neufassung)
XIII. Wichtige Hinweise für Gläubiger
Das Gericht wird einen Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) anberaumen, zu dem alle Beteiligten geladen werden. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin können Regelungen des Insolvenzplans auf Grundlage der Erörterung noch geändert werden (§ 240 InsO); über den gegebenenfalls geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Gemäß §§ 254, 254b InsO gelten die Regelungen dieses Insolvenzplans für alle Beteiligten – also auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben und die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben. Gläubiger, Sicherungsrechtsinhaber oder Arbeitnehmer, die sich im Gläubigerverzeichnis (ANLAGE B.I.) nicht wiederfinden, werden gebeten, sich unverzüglich an den Vorstand oder den Sachwalter zu wenden.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle | Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Obernstr. 2–12, 28195 Bremen | ghoelzle@goerg.de | Tel.: +49 (0)421 – 32 26 49-0
– Diese Zusammenfassung wurde gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO erstellt. Maßgeblich ist ausschließlich der vollständige Insolvenzplan. –