06.11.2023
The Social Chain AG
Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Social Chain AG, Alte Jakobstrasse 85/86, 10179 Berlin, vertreten durch den Vorstand Andreas Schneider, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 128790
-- Schuldnerin --
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.10.2023 beschlossen (Az.: 36t IN 4403/23):
Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die Anleihegläubiger der von der The Social Chain AG ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) (im Folgenden: die „Anleihe '')
Das Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - beruft hiermit gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) vom 31.07.2009 (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009) eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger der von der The Social Chain AG (die „Emittentin") ausgegebenen Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) ein, und zwar auf
Montag, den 06.11.2023
um 10.30 Uhr,
(Einlass ab 09:30 Uhr)
Saal 119/120, 1. Stock,
14057 Berlin,
Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
I. Tagesordnung
Kurzbericht (ohne Beschlussfassung) der eigenverwaltenden Schuldnerin und des Sachwalters zum laufenden Insolvenzverfahren.
Wahl eines gemeinsamen Vertreters Erörterung und Beschlussfassung über Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7).
Erläuterung: Die Gläubiger der Wandelanleihe können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Wandelanleihe bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise
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Die Gläubigerversammlung gemäߧ 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. lnsO.
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Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der Wandelanleihe 2021/2024 (WKN A3E5FE / ISIN DE000A3E5FE7) berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.
- An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Wandelanleihe teil.
- Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen.
Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an der Wandelanleihe nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Wandelanleihe und einen Nennbetrag in Euro ausweisen.
Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltene Wandelanleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden. Dieser Nachweis ist am Tag der Anleihegläubigerversammlung im Original vorzulegen.
- Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.
- Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen.
IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
V. Anmeldung zur Gläubigerversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung des Teilnahme- und Stimmrechts werden die Anleihegläubiger aber gleichwohl gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts beim Sachwalter Rechtsanwalt Friedemann Schade bis zum 03.11.2023, durch Übersendung der vorstehenden unter II aufgeführten, zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigten Unterlagen anzumelden:
Anleihe-TSCAG@brl.de
oder Fax: 030-56 55 56 133
Da die Registrierung aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten (Einlass am Tag der Versammlung ab 09:30 Uhr).
VI. Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters
Der Anspruch eines im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf Vergütung ist keine Masseverbindlichkeit; dieser zählt weder zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, die gemäß § 53 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berichtigen wären (BGH, Beschluss vom 12.01.2017, AZ: IX ZR 87/16).
Eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.10.2023 finden Sie in der Anlage.
Informationen
06.11.2023
Beginn: 10:30 h
Ort: Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Saal 119/120, 1. Stock
Ansprechpartner: Friedemann Schade, Sachwalter